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§ 119 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 119 LHO – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft. (*)

(2) (**) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

  1. 1.
    die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Nds. GVBl. Sb. II S. 511), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20. März 1972 (Nds. GVBl. S. 159),
  2. 2.
    das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 526),
  3. 3.
    die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 30. Juni 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 526),
  4. 4.
    die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. November 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 530),
  5. 5.
    das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 525),
  6. 6.
    die §§ 2, 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Rechnungshofs und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 21. Mai 1963 (Nds. GVBl. S. 283), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Disziplinarrechts vom 14. Mai 1970 (Nds. GVBl. S. 170),
  7. 7.
    die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Nds. GVBl. Sb. II S. 530),
  8. 8.
    die in Gesetzen enthaltenen Vorschriften über juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
  9. 9.
    die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

(*) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. April 1972 (Nds. GVBl. S. 181). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1990 (Nds. GVBl. S. 213) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
(**) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 7. April 1972 (Nds. GVBl. S. 181).