§ 119 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Aufsicht
§ 119 GemO – Rechtsaufsichtsbehörden
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.