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§ 118 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 118 SchG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. (1)

(2) Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft:

1. bis 24. amtlich nicht wiedergegeben

(3) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235). Das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes am 1. August 1983 ergibt sich aus Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1983 (GBl. S. 325).