§ 118 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Siebenter Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 118 NWG – Bewirtschaftungsplan
(zu § 83 WHG)
1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2§ 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.