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§ 117 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 117 LBG M-V – Aufgaben des Landesbeamtenausschusses (1)

(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Treffen von Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 27,
  2. 2.
    Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten,
  3. 3.
    Mitwirkung bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen,
  4. 4.
    Stellungnahme zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  5. 5.
    Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften,
  6. 6.
    Unterbreitung von Vorschlägen an die Landesregierung zur Änderung, Ergänzung und Neufassung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen,
  7. 7.
    Erfüllung der übrigen dem Landesbeamtenausschuss durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

Die Landesregierung kann dem Landesbeamtenausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

(2) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf einer Amtszeit der Landesregierung einen Bericht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).