§ 117 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 6. – Schaden in der Ausbildung
§ 117 BEG – Darlehnsgewährung nach Abschluss der Ausbildung
(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehn. 2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 10.000 Deutsche Mark. 2§ 71 findet entsprechende Anwendung.