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§ 116 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 116 UmwG – Beschlüsse der obersten Vertretungen

(1) 1Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Bestellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der übertragenden Vereine durch Verschmelzungsbeschlüsse. 2Die §§ 76 und 112 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1In der Bekanntmachung der Tagesordnung eines Vereins ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsvertrags bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen. 3Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Mitglieder des Vereins.

Zu § 116: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).