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§ 116 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben → Zweiter Unterabschnitt – Allgemeine Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 116 SGB III – Besonderheiten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) 1Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. 2In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 3Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025). Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(4) 1Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. 2In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025); die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6; der bisherige Absatz 6, angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), wurde Absatz 7. Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(6) 1Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen

  1. 1.

    nicht arbeitslos sind,

  2. 2.

    als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder

  3. 3.

    einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

2Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

Absatz 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Absatz 7 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).