§ 116 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz
§ 116 NWG – Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 78 und 78a WHG)
(1) Für Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG und Zulassungen nach § 78a Abs. 2 WHG gilt § 11 entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten verpflichten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit es für den Hochwasserabfluss erforderlich ist.