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§ 116 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 JGG – Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem In-Kraft-Treten begangen worden sind.

Zu § 116: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).