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§ 116 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 116 BRAO – Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

(1) 1Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 2Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Zu § 116: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).