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§ 115 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Erster Abschnitt – Verstöße gegen staatliche Anordnungen

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 OWiG – Verkehr mit Gefangenen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.
    einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder
  2. 2.
    sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.