Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 115 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 115 NWG – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
(zu § 76 WHG)

(1) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(2) 1Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. 2Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.

(3) 1Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2§ 73 VwVfG gilt entsprechend. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten. 4Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat die in Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG bezeichneten Gebiete, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und durch Bekanntmachung der Arbeitskarten im Niedersächsischen Ministerialblatt vorläufig zu sichern (§ 76 Abs. 3 WHG). 2Die vorläufige Sicherung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Arbeitskarten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.