§ 115 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 1 – Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
§ 115 LDG – Ermittlungen
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten; § 23 gilt entsprechend.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich vom Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.