§ 114 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 114 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.