§ 114 SGB VI, Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.
    Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
  2. 2.
    dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
  3. 3.
    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wird zusätzlich aus

  1. 1.
    beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.

Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berechtigte, die Inhaber

  1. 1.

    einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG oder

  2. 2.

    einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes

sind oder waren, und deren Hinterbliebene.

Absatz 4 angefügt durch G vom 1. 6. 2012 (BGBl I S. 1224) (1. 8. 2012).

Zitierungen dieses Dokuments