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§ 114 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil VIII – Entlastung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Das Ministerium der Finanzen legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. Dieser entscheidet auf Grund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts dem Präsidenten des Landtags obliegt, über dessen Entlastung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§ 97 Abs. 5).

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder der Präsident des Landtags über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.