§ 113b BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht
Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 113b BNotO – Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich hauptberufliche Notare bestellt sind, können:
- 1.Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen;
- 2.Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein;
- 3.außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.
Zu § 113b: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).