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§ 113b BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 113b BNotO – Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse

Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich hauptberufliche Notare bestellt sind, können:

  1. 1.
    Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen;
  2. 2.
    Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein;
  3. 3.
    außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.

Zu § 113b: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).