§ 113 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil VII – Sondervermögen
§ 113 LHO – Grundsatz
(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die §§ 1 bis 17a, 19 bis 87 und 114 bis 117 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; die §§ 88 bis 104 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.