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§ 112a BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 112a BRAO – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. 1.

    der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,

  2. 2.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

  1. 1.

    über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,

  2. 2.

    über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Zu § 112a: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).