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§ 112 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten → Zweiter Abschnitt – Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 SGB X – Rückerstattung

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Zu § 112: Vgl. ErstVfVb; RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X.