§ 112 SGB XI, Qualitätsverantwortung
Neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Überschrift neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
(1) 1Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. 2Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Absatz 4 wurde (neugefasst) Absatz 3.
(2) 1Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. 2Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
(3) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.
Absatz 3 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622).
Zitierungen dieses Dokuments
- § 77 SGB XI, Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
- § 92a SGB XI, Pflegeheimvergleich
- § 94 SGB XI, Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
- § 95 SGB XI, Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- § 97 SGB XI, Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
- § 97a SGB XI, Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
- § 97b SGB XI, Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
- § 104 SGB XI, Pflichten der Leistungserbringer
- § 107 SGB XI, Löschen von Daten
- § 114a SGB XI, Durchführung der Qualitätsprüfungen
- § 124 SGB XI, Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
