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§ 112 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 112 InsO – Kündigungssperre

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

  1. 1.
    wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
  2. 2.
    wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Zu § 112: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).