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§ 112 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 112 BayLTGeschO – Persönliche Erklärung zur Aussprache

1Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. 2Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. 3Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit dieser Erklärung verbinden. 4Zur Gegenrede kann einem Mitglied des Landtags das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden. 5Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält. 6Die Vollversammlung kann hierzu auch mehrere Rednerinnen und Redner zulassen.