Gesetze

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§ 111 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 2 – Wasserentnahmeentgelt

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 111 WG – Nachweise für Härtefälle

Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Härtefallstellung herleiten lässt. Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Beweismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99 AO entsprechend.