Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 111 VwVfG M-V
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Hauptteil – Vollstreckungsverfahren

Titel: Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwVfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 VwVfG M-V – Vollstreckung

(1) Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 1 bis 3 und die §§ 5 bis 5b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung. § 93 Absatz 8 bis 10 der Abgabenordnung findet Anwendung.

(2) Die zuständigen Vollstreckungsbehörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 als zuständig bestimmten Vollstreckungsbehörden können die Durchführung ihrer Aufgaben auf andere in der Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgeführten Vollstreckungsbehörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.

(3) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Kosten nach § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes erhoben. Für eine Mahnung nach § 3 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 50 Euro einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 2,50 Euro und höchstens 50 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle 10 Cent aufgerundet.

(4) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde Vollstreckungshilfe, hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde

  1. 1.

    je Ersuchen für dessen Erledigung einen Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwandes und

  2. 2.

    die bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten

zu zahlen. Dies gilt auch im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen des Privatrechts, wenn die Vollstreckungsbehörde für diese vollstreckt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ist die ersuchende Behörde selbst Vollstreckungsbehörde, ist sie von der Zahlung nach Satz 1 befreit, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4a) Die Vollstreckungsbehörde kann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch dann erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt.

(4b) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrag nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand pauschaliert festzusetzen. Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen getroffen werden.