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§ 111 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen → Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 UrhG – Bekanntgabe der Verurteilung

1Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Zu § 111: Neugefasst durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1137), geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).