§ 111 ThürBG, Arbeitszeit

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

  1. 1.

    die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,

  2. 2.

    die unregelmäßige Arbeitszeit,

  3. 3.

    den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,

  4. 4.

    die dienstfreien Zeiten,

  5. 5.

    die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

Die Regelung des § 84 bleibt unberührt.

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