§ 111 ThürBG, Arbeitszeit
Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
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die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
- 2.
die unregelmäßige Arbeitszeit,
- 3.
den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
- 4.
die dienstfreien Zeiten,
- 5.
die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
Die Regelung des § 84 bleibt unberührt.
