§ 111 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte
§ 111 ThürBG – Arbeitszeit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
- 1.
die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
- 2.
die unregelmäßige Arbeitszeit,
- 3.
den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
- 4.
die dienstfreien Zeiten,
- 5.
die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
Die Regelung des § 84 bleibt unberührt.