§ 111 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 111 LBG LSA – Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen
Beamtinnen und Beamte, die zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen werden, sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihnen wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt und Heilfürsorge gewährt.