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§ 111 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Heranwachsende → Dritter Abschnitt – Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 JGG – Beseitigung des Strafmakels

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.