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§ 111 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 14 – Verwaltung, Haushalt und Steuerung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 111 HSG LSA – Gebühren und Entgelte

(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist studiengebührenfrei. 2Langzeitstudiengebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit werden nicht erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.

(3) 1Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die

  1. 1.

    der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen,

  2. 2.

    für die speziellen Anforderungen von Wirtschaft und Verwaltung sowie Berufstätiger konzipiert werden,

  3. 3.

    als berufsbegleitende Bachelorstudiengänge konzipiert sind

sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben. 2Hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen. 3Näheres regeln die Hochschulen in Gebührenordnungen. 4Sie können in der Gebührenordnung regeln, dass in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt werden können, wenn die Studienangebote der beruflichen Qualifizierung dienen und hierfür ein besonderer Bedarf besteht.

(4) 1Die Hochschulen können von Gasthörern und Gasthörerinnen und von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Gebühr erheben. 2Insbesondere für die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. 3Für die Festsetzung dieser Gebühr gilt Absatz 8 entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht für Gasthörer und Gasthörerinnen, die Studierende einer anderen staatlichen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

(5) Für die Überlassung von Lernmitteln an Studierende und den Bezug von Fernstudienmaterialien, multimedial aufbereiteten oder telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Entgelte erheben.

(6) Die Gebühren, die für die Benutzung der Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in den jeweiligen Benutzungsordnungen festzulegen.

(7) Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung der Gebührensätze der Hochschulbibliotheken im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsgebühren, insbesondere für Fernleih- sowie für Mahngebühren, durch Verordnung festlegen.

(8) 1Die Gebühren und Entgelte sind in der Regel so zu bemessen, dass sie zur Deckung der allgemeinen Ausgaben für das in Anspruch genommene Personal und die genutzten Einrichtungen beitragen. 2Soziale Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. 3Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse kann von dieser Regelung abgewichen werden. 4Sie können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgelts im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung. 5Die Hochschule kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen, die dem Ministerium anzuzeigen ist.

(9) Die von den Hochschulen erhobenen Gebühren und Entgelte verbleiben den Hochschulen.