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§ 111 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil VI – Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 BHO – Prüfung durch den Bundesrechnungshof

(1) 1Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht. 2Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

Zu § 111: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605) und 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3251).