Gesetze

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§ 1110 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 6 – Reallasten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1110 BGB – Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.