§ 110 ZVG, Rangordnung nicht rechtzeitig angemeldeter/glaubhaft gemachter Rechte
Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 24.05.2012, IX ZR 175/11 - Grundsätze zur Verjährung der rechtsgestaltenden Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück
- BVerfG, 26.10.2011, 2 BvR 1856/10 - Willkür bei einem Zwangsversteigerungstermin nach Beantragung der Versagung des Zuschlags wegen unterlassenen Hinweises auf die Anmeldung einer Grundschuld nach §…
