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§ 110 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 110 SchG – Besondere Schulaufsichtsbehörden

(1) Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das Gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg, die Staatsschule für Gartenbau Stuttgart-Hohenheim und die Staatliche Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell.

(2) (gestrichen)

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.