§ 110 SGB VII, Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
(1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) 1Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. 2Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 31.01.2012, B 2 U 12/11 R - Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers in der gesetzlichen Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts über die Höhe der…
- BSG, 27.03.2012, B 2 U 5/11 R - Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Mithilfe in einem landwirtschaftlichen Unternehmen - Tätigkeiten im Rahmen einer Familiengemeinschaft
- BGH, 17.04.2012, VI ZB 50/11 - Organisatorische Pflichten eines Rechtsanwalts bei Übersendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax - Anforderungen an eine anwaltliche Büroorganisation zur…
- BGH, 22.01.2013, VI ZR 175/11 - Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte
- BGH, 05.05.2011, VI ZR 112/10 - Die Gerichte sind nicht zur ausdrücklichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung verpflichtet
- Regress
- Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung
- § 150 SGB VI, Dateien bei der Datenstelle
- § 111 SGB VII, Haftung des Unternehmens
- § 112 SGB VII, Bindung der Gerichte
- § 113 SGB VII, Verjährung
