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§ 110 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Heranwachsende → Dritter Abschnitt – Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 JGG – Vollstreckung und Vollzug

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

Zu § 110: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146).