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§ 110 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 1 – Schulkosten

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 BbgSchulG – Sachkosten

(1) Sachkosten sind die Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates.

(2) Zum Sachbedarf zählen insbesondere die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausstattung,

  2. 2.

    Mieten und Pachten sowie laufende Leistungen aufgrund von Leasing-Verträgen, wenn sich das Objekt nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Schulträgers befindet,

  3. 3.

    die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Sachausgaben für die Tätigkeit der schulischen Gremien,

  4. 4.

    die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel einschließlich der Gebühren und anderen Abgaben für ihre Bereitstellung und Nutzung sowie der Schulbücherei,

  5. 5.

    die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Unterrichtsorten,

  6. 6.

    die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Bürobedarf für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,

  7. 7.

    den Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerlotsen und für Schülerinnen und Schüler, die an Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, an Radfahrprüfungen oder an ähnlichen Schulveranstaltungen teilnehmen,

  8. 8.

    die Unfallversicherung und den Ersatz von Sachschäden für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 68 Abs. 3 herangezogenen Personen sowie die ehrenamtlich in der Schule tätigen Personen,

  9. 9.

    die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen, sowie die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen auf Grund von Verwaltungsentscheidungen der Schule,

  10. 10.

    die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen und

  11. 11.

    die Abschreibungen auf Schulgebäude und Schulanlagen, die ausschließlich schulischen Zwecken gewidmet sind, sowie auf Wohnheim- und Internatsgebäude abzüglich der Erträge aus dazugehörigen Sonderposten.

Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behindertengerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes.