§ 110 BauGB, Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) 1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. 3Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. 4Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) 1Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. 2§ 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- Anhang 1.6 AVerwGebO NRW, 6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
- § 108 BauGB, Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
- § 111 BauGB, Teileinigung
- § 156 BauGB, Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
- § 231 BauGB, Einigung
- § 50 EEG NW, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 50 EntGBbg, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 48 LEnteigG, Rechtsmittel
- § 34 SächsDSchG, Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen
- Anlage 1.1 8. SächsKVZ
- § 131 SächsWG, Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren
- § 16 SDschG, Enteignung
- § 44 ThürEG, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 9 VermGebV, Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
