Gesetze

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§ 1106 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 6 – Reallasten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1106 BGB – Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.