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§ 1101 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1101 ZPO – Beweisaufnahme

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) 1Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2§ 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Zu § 1101: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), geändert durch G vom 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1607).