Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10b ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 10b ThürRiG – Altersteilzeit auf Antrag (1)

(1) Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amts Altersteilzeit zulässt,
  2. 2.
    der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3.
    er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. 4.
    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. 5.
    dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

(2) § 10a Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).