§ 10 ZVG, Rangordnung von Ansprüchen
(1) 1Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
- 1a.im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
- 2.bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. 2Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. 3Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. 4Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 5Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
- 3.die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. 2Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. 3Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
- 4.die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
- 5.der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
- 6.die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
- 7.die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
- 8.die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) 1Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Beträge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes übersteigen; liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen. 2Für die Vollstreckung genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. 3Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
§ 10 Abs 1: Nr. 3 u. 4 I.d.F. d. Art. 3 Nr. 2 u. 3 G v. 20.08.1953 I 952
Zu § 10: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370) und 7. 7. 2009 (BGBl I S. 1707).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 11.05.2010, IX ZR 127/09 - Begründen einer auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhenden öffentlichen Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren durch § 6 Abs. 5…
- BGH, 07.10.2011, V ZR 78/11 - Anforderungen an die Feststellung des Verfügens eines Ehegatten mit einer Grundschuldbestellung über sein gesamtes Vermögen
- BGH, 21.07.2011, IX ZR 120/10 - Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums für die Absonderungsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Insolvenz eines…
- BGH, 25.02.2010, V ZB 92/09 - Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des…
- BGH, 18.02.2010, IX ZR 101/09 - Einordnung der Grundsteuer als öffentliche Last auf einem Grundstück - Recht des Inhabers einer öffentlichen Last auf einem Grundstück auf abgesonderte Befriedigung…
- BGH, 09.02.2012, V ZB 95/11 - Erfordernis einer Zustimmung von Gläubigern mit Grundpfandrechten für eine Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Grundstück
- BGH, 22.07.2010, V ZB 178/09 - Bestimmung des maßgeblichen Jahres einer Beschlagnehme für die Rangklasse 2 gemäß § 10 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- BGH, 19.11.2009, IX ZR 24/09 - Vorrangige Befriedigung des Säumniszuschlags auf eine vorrangig zu befriedigende Abgabenforderung als Grundstückslast
- BGH, 15.10.2009, V ZB 43/09 - Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auf die rechtliche Einordnung von Hausgeldforderungen als Verwaltungsausgaben
- BVerfG, 27.08.2010, 2 BvR 3052/09 - Verfassungsbeschwerde gegen die Erteilung eines Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 11.05.2012, V ZR 196/11 - Bewertung eines Erwerbers von Wohnungseigentum als werdender Wohnungseigentümer bei Erlangen des Besitzes an der Wohnung erst nach dem Entstehen der…
- BGH, 30.03.2012, V ZB 185/11 - Voraussetzungen für die Belastung von Grundstücken mit kommunalen Abgaben für die Wasserversorgung als öffentliche Last in Baden-Württemberg
- BGH, 17.06.2010, V ZB 26/10 - Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsforderungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder
- BGH, 14.06.2012, V ZB 194/11 - Rangverhältnis von Hausgeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auskehrung des Erlöses nach einer Zwangsversteigerung - Verminderung des Höchstbetrags nach…
- BGH, 24.05.2012, IX ZR 175/11 - Grundsätze zur Verjährung der rechtsgestaltenden Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück
- BGH, 26.04.2012, V ZB 181/11 - Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil
- BGH, 07.04.2011, V ZB 207/10 - Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) kann durch öffentliche Urkunden geführt werden - Ersetzung der öffentlichen Form…
- BGH, 08.07.2010, IX ZB 45/10 - Bestellung eines Notanwaltes trotz Scheiterns der Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des…
- BGH, 11.03.2010, IX ZR 34/09 - Beteiligung einer Stadt an dem Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Erbbaurechts trotz des Fortbestands der dinglichen Haftung - Erwerb eines Absonderungsrechts durch…
- BGH, 20.07.2011, V ZB 300/10 - Eintragungsfähigkeit einer unter Vorbehalt nach § 16 Abs. 1 GBO beantragten Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück eines Wohnungseigentümers - Umfang und…
