§ 10 WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen
§ 10 WaStrG – Anlagen und Einrichtungen Dritter
Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.