§ 10 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter
§ 10 VerfGHGO – Vorrangregelung
Die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.