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§ 10 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ThürKWO – Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG) können daraufgerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen.

(2) Will die Gemeinde den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung über Einwendungen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat und dem Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mitzuteilen. Einwendungen, die auf Eintragung gerichtet sind, gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.