Gesetze

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§ 10 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 10 TFG – Aufwandsentschädigung

1Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. 2Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.

Zu § 10: vgl. Rdschr. 15 c Tit. 2.4