§ 10 TFG, Aufwandsentschädigung
1Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. 2Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
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1Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. 2Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.