§ 10 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
§ 10 SächsOWiG – Schutz von Wappen und Flaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder
- 2.
das Wappen eines Landkreises benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.