§ 10 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 10 SWG – Verlassenes Gewässerbett, Inseln
(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 dieses Gesetzes gelten auch für Inseln.