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§ 10 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Zweiter Abschnitt – Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 POG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. Die Polizei kann darüber hinaus die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    wenn sie sich an einem Ort aufhält,

    1. a)

      von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort

      1. aa)

        Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

      2. bb)

        sich Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder

      3. cc)

        sich Straftäter verbergen oder

    2. b)

      an dem Personen der Prostitution nachgehen,

  2. 2.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, oder

  3. 3.

    an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen; dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die Sachen, auf die er Zugriff hat, durchsucht werden.

(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.